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Zum strafrechtlichen Vorsatz gehört das Bewusstsein, dass sich die Handlung gegen dasjenige Interesse (Rechtsgut) oder diejenige spezielle Pflicht richtet, durch deren Verletzung oder Gefährdung objektiv der äussere Tatbestand erfüllt wird.

Begriffs-Nr.: 181

Englisch: Awareness of the unlawfulness (109)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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