Die Handlung (juristische) ist die zurechenbare Bewirkung eines äusseren Erfolges, welche die Rechtsordnung mit Rechtswirkungen ausstattet.
Begriffs-Nr.: 409
Englisch: Action (24)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
Die Handlung (juristische) ist die zurechenbare Bewirkung eines äusseren Erfolges, welche die Rechtsordnung mit Rechtswirkungen ausstattet.
Begriffs-Nr.: 409
Englisch: Action (24)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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