Über Lawpedia®
Die Terminologiesammlung Lawpedia® mit Schwergewicht Wirtschaftsrecht (insb. Finanzmarktrecht) bietet Ihnen über 1000 Begriffe und Definitionen. Die Inhalte dieser Terminologiesammlung mit Schwergewicht Wirtschaftsrecht (insb. Finanzmarktrecht) wurden von Dr. Dr. Marcel Lötscher mit grösster Sorgfalt recherchiert und auf Basis einer umfangreichen Lernkartei, Schulungsunterlagen und Literatur zusammenstellt. Die verschiedenen Quellen (soweit diese eruierbar waren) ersehen Sie bei den jeweiligen Abkürzungen und Quellenangaben. Hinweise auf weitere Quellenangaben werden gerne entgegengenommen. Trotz der Sorgfalt kann der Anbieter aber keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Einleitung
Zur Einleitung ein bekanntes Zitat aus der Juristenwelt:
Obwohl zwischenzeitlich schon viele weitere berichtigende Worte des Gesetzgebers ergangen sind, wollen wir nicht wie von Kirchmann im Pessimismus verharren. Vielmehr soll der Versuch gewagt werden, zumindest einen Teil der Begrifflichkeiten klären zu wollen. Die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz (Karl Larenz, 1903-1993) kann auch so zu einem kleinen Teil dargelegt werden. Dies im Wissen, dass das Recht eine lebendige Ordnung ist, deren Vielgestaltigkeit niemals begrifflich-terminologisch voll zum Ausdruck gebracht werden kann (Hans Welzel, 1904-1977).
Etymologischer Exkurs
Ein Glossar (lateinisch Glossarium) ist eine Liste von Wörtern mit beigefügten Bedeutungserklärungen oder Übersetzungen. Als Anhang eines Werkes wird ein Glossar auch als Wörterverzeichnis bezeichnet, ein eigenständiges Glossar als Wörterbuch. Das lateinische Glossarium bezeichnet als Objekt ein Buch, das alte, veraltete oder fremde Wörter erläutert.
Glossare wurden schon in der Antike und im Mittelalter von sogenannten Glossographen als Sammlungen erläuterungsbedürftiger Wörter für das Studium erstellt. In der Neuzeit ist ein Glossar meist eine Liste von Wörtern mit sprachlichen Erklärungen, die einen spezifischen Wortschatz erschliessen. Ein fachsprachliches Glossar listet somit die Terminologie eines Sachgebietes mit begrifflich-sachlichen Definitionen auf, die den richtigen Gebrauch dieser Fachausdrücke und deren eindeutiges Verständnis sichern sollen.
Dem Deutschen Wörterbuch von Jacob und Johann Grimm wird in der deutschen Wissenschaftsgeschichte zu Recht eine Sonderstellung eingeräumt, handelt es sich doch um das deutschsprachige Wörterbuch mit der längsten Bearbeitungszeit und der bei weitem umfangreichsten Erfassung der deutschen Sprache. Gesamthaft dauerte die Ausarbeitung mehr als einhundert Jahre und es wurden 16 Bände in 32 Teilbänden mit über 300‘000 Stichwörtern aufgenommen. Begonnen von den Gebrüdern Grimm die 1838 damit begonnen und vollendet inklusive Quellenband erst 1971. Im Deutschen Wörterbuch werden die Begriff Glossar und Glossator ebenfalls erwähnt, so heisst es dazu im achten Band (Spalte 210 ff.):
GLOSSAR, älter glossarium, n., 1) ‚wortverzeichnis, wörterbuch‘, meist zu einem bestimmten text: in Tyrwhitts ausgabe (der werke Chaucers) wird sich das wort (priamel) im glossarium finden Herder 15, 124 S.; Martins glossar zu Nibelunge not Scherer-Müllenhoff briefwechsel 47 Leitzmann. auf den wortschatz einer sprache bezogen: es fehlt noch immer an einem glossarium des patois J. v. Müller s. w. (1810) 12, 113. 2) als terminus für die verdeutschenden wortlisten und -sammlungen der frühen überlieferung […].
Auch zum Glossator als Worterklärer machen die Gebrüder Grimm Ausführungen (Auszug):
GLOSSATOR, m., ‚ausleger, worterklärer‘, zufrühest bei Luther belegt (s. u.), vornehmlich zu glosse 1 b, als bezeichnung der juristischen kommentatoren […].
Glossatoren im weltlichen und kirchlichen Recht
In einer engeren Bedeutung bezeichnet man als Glossatoren die Lehrer des weltlichen Rechts. Diese haben im 12. und 13. Jahrhundert in Italien die Texte des Corpus iuris (einer Sammlung von Quellen des antiken römischen Rechts) interpretiert. Im Mittelpunkt der Arbeiten standen die Digesten. Sie versahen diese Texte mit Glossen (glossae), die in der Regel an den Rand oder zwischen die Zeilen des Gesetzestextes geschrieben wurden. Aus dieser Tätigkeit leitet sich ihre Bezeichnung als Glossatoren ab. Daneben beschrieben sie einzelne rechtliche Probleme (summae) und lösten Widersprüche zwischen verschiedenen Textstellen auf (distinctiones). Der Begründer der Historischen Rechtsschule, Friedrich Carl von Savigny, sollte die Glossatoren später als die buchgelehrten Reformatoren (des Rechtslebens) bezeichnen. Die Glossatoren haben somit eine unentbehrliche Basisarbeit für die Rezeption des römischen Rechts geleistet. Im Anschluss an die Glossatoren haben die Kommentatoren die immer offensichtlicher klaffende Lücke zwischen reiner Rechtslehre und praktisch gelebtem Recht zu schliessen versucht. Auch bei den Kanonisten (Kirchenrecht) gab es Glossatoren. Man nannte diese aber entweder Dekretisten (Kommentierung des Decretum Gratiani) oder aber Dekretalisten (Kommentierung der päpstlichen Dekretalen).
Quellenhinweise
Digitales Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm im Internet, http://dwb.uni-trier.de/de/ (02.01.2021).
Kirkness, Alan (20120): Deutsches Wörterbuch von Jakob Grimm und Wilhelm Grimm. In: Ulrike Haß (Hrsg.): Große Lexika und Wörterbücher Europas. De Gruyter, S. 211–232.
Kirchmann, Julius von (1848): Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, Verlag Julius Springer.
Larenz, Karl (1966): Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, Berlin (1966_Larenz_Unentbehrlichkeit)
Hamm, Volker (2014): Das Grimmsche Wörterbuch – Stationen seiner Geschichte. In: IDS Sprachreport, (2014_Harm_Woerterbuch).