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Als obiter dictum versteht man diejenige Erwägung, welche, ohne Einfluss auf die Entscheidung des konkret vorliegenden Falles, nur nebenbei (beiläufig) angestellt wird Diese beiläufigen Erwägungen im Rahmen eines Urteils bezeichnet man als obiter dicta.

Begriffs-Nr.: 573

Englisch: Obiter dictum (602)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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