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Wertpapierfirmen (WPF) und Kreditinstitute (KI) dürfen zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen der Anlageberatung und der Annahme und Übermittlung von Aufträgen vertraglich gebundene Vermittler (VGV) heranziehen. Diese sind unter dem Haftungsdach einer WPF oder eines KI tätig. VGV dürfen dem Kunden gegenüber nur im Namen und auf Rechnung einer WPF oder eines KI auftreten. Sie sind verpflichtet dem Kunden unaufgefordert die von der WPF bzw. dem KI ausgestellte Vollmacht oder einen Ausweis vorzulegen. VGV müssen über die entsprechende Gewerbeberechtigung nach § 136a Gewerbeordnung 1994 verfügen.

Begriffs-Nr.: 847

Englisch: Tied agents (848)

Quelle: FMA AT m. e. E., 30.10.2018

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