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Der sachenrechtliche Rechtsbesitz (Besitz an Rechten) als erweiternde Ausnahme vom Besitzbegriff als Sachherrschaft kennt das Zivilrecht nur bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten, indem das ZGB die tatsächliche Ausübung des Rechtes dem Sachbesitz gleichstellt.

Begriffs-Nr.: 659

Englisch: Legal possession (526)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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