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Der Kommissionär, der das del credere übernimmt, haftet für pünktliche Erfüllung des Dritten, mit dem er das Ausführungsgeschäft abgeschlossen hat; er übernimmt die Gefahr der Güte, aber nicht des Bestandes der auf Rechnung des Kommittenten erworbenen Forderung.

Begriffs-Nr.: 241

Englisch: Del credere (258)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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