Durch den Schiedsvertrag verpflichten sich die Parteien, einen bestimmt umgrenzten Rechtsstreit, welcher der füpgungsfähigkeit der Parteien unterliegt, unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem nach den Formen des Gesetzes zulässigen Schiedsgericht zu unterbreiten und durch dieses mit Rechtskraftwirkung entscheiden zu lassen. Der Schiedsvertrag ist somit ein rein privatrechtliches Geschäft mit negativer publizistischer Wirkung insofern, als er den Verzicht auf den Rechtsschutzanspruch involviert.
Begriffs-Nr.: 720
Englisch: Arbitration agreement (87)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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