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Im Rahmen des strafrechtlichen Legalitätsprinzips ist die Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) verpflichtet, bei Offizialdelikten oder auf Antrag wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Begriffs-Nr.: 503

Englisch: Legality principle (530)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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