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Die Analogie ist eine induktive Schlussfolgerung; der Richter entscheidet den Fall nach einer dem Wortlaute nach zwar nicht zutreffenden, aber materiell den gleichen Interessenkonflikt lösenden Gesetzesnorm. Die Analogie ist bei der Auslegung von Straftatbeständen unzulässig.

Begriffs-Nr.: 61

Englisch: Analogy (69)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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