Die Analogie ist eine induktive Schlussfolgerung; der Richter entscheidet den Fall nach einer dem Wortlaute nach zwar nicht zutreffenden, aber materiell den gleichen Interessenkonflikt lösenden Gesetzesnorm. Die Analogie ist bei der Auslegung von Straftatbeständen unzulässig.
Begriffs-Nr.: 61
Englisch: Analogy (69)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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