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Das absolute Recht gewährleistet, das seinem Inhaber die ausschliessliche, rechtliche geschützte Herrschaft über ein bestimmtes Rechtsgut verschafft, die von jedermann zu respektieren ist. Darunter fallen die dingliche Rechte, die Immaterialgüterrechte und die Persönlichkeitsrechte. Dritte müssen jede Störung in die Herrschaftsrechte unterlassen. Der Berechtigte kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes fordern.

Begriffs-Nr.: 13

Englisch: Absolute right (5)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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