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Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwaltung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in welcher sie ihr zu dienen haben.

Begriffs-Nr.: 878

Englisch: Affiliation (55)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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