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Die Vinkulierung dient der Kreditbesicherung durch Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Der Versicherungsnehmer beantragt beim Versicherungsunternehmen die Vinkulierung. Daraufhin gibt das Versicherungsunternehmen eine Vinkulierungserklärung gegenüber dem Vinkulargläubiger (z.B. Bank) ab. Damit sind Leistungen des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind.

Begriffs-Nr.: 859

Englisch: Limitation on transferability (539)

Quelle: FMA AT m. e. E., 30.10.2018

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