Die Vertrauenshaftung ist die Haftung für erwecktes und enttäuschtes Vertrauen. Überall wo eine der culpa in contrahendo vergleichbare rechtliche Sonderverbindung besteht. Voraussetzungen der Vertrauenshaftung sind a) bewusstes Verhalten des in Anspruch genommenen, b) Schädiger hat Interesse an der Vertrauenslage und zielt auf Entgelt ab sowie c) der Schutzbedarfs des Ansprechers muss objektiv vertretbar sein.
Begriffs-Nr.: 850
Englisch: Confidential liability (190)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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