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Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ein solcher, bei dem der Gegenkontrahent sich nicht für sich selbst ein Recht ausbedingt, sondern für einen Dritten, den Begünstigten.

Begriffs-Nr.: 846

Englisch: Contract in favour of third parties (199)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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