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Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter subjektiv den gesamten Tatbestand zu verwirklichen entschlossen ist und objektiv eine dem Tatbestande unterfallende Handlung setzt, die jedoch die tatbestandsmässige Veränderung in der Aussenwelt nicht herbeiführt, mithin des für die Vollendung des Verbrechens erforderlichen objektiven Schlussstückes entbehrt.

Begriffs-Nr.: 843

Englisch: Trial (859)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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