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Mit der Vermutung misst das Gesetz einem menschlichen Verhalten einen bestimmten Sinn zu. Dies unabhängig davon, ob er im konkreten Fall wirklich dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Die Vermutung stellt so unabhängig vom wirklichen Sachverhalt auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von den Tatsachen ab. Es können die widerlegbaren Vermutungen (mit zum Beweis des Gegenteils) und die unwiderlegbaren Vermutungen (Fiktionen) unterschieden werden. Bei der unwiderlegbaren Vermutung ist kein Beweis des Gegenteils zugelassen.

Begriffs-Nr.: 837

Englisch: Presumption (676)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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