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Die Unterbrechung der Verjährung bestehend in einer Handlung des Gläubigers (Betreibung, Klage Einrede, Konkurseingabe, Ladung vor Friedensrichter) oder des Schuldners (Zinszahlung, Anerkennung, Sicherung) und macht die begonnene, aber noch nicht vollendete Verjährung wirkungslos, so dass sie von neuem beginnt.

Begriffs-Nr.: 809

Englisch: Interruption of the limitation period (475)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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