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Ein Stückkauf liegt vor, wenn sich die Parteien auf einen konkreten, bereits individualisierten Leistungsgegenstand einigen, welchen sie genau kennen oder welcher bei Vertragsabschluss präsent ist. Die Abgrenzung zum Gattungskauf liegt primär im Parteiwillen und subsidiär in der Verkehrsauffassung. Die Unterscheidung ist wichtig bei der Gefahrtragung sowie bei der Abgrenzung zwischen Sachmängelhaftung und Nichterfüllung.

Begriffs-Nr.: 765

Englisch: Unit purchase (865)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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