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Ein simuliertes Rechtsgeschäft liegt nur dann vor, wenn sich der wirkliche Parteiwille mit dem ausgesprochenen nicht deckt, d. h. wenn die Parteien lediglich bezwecken, nach aussen hin, Dritten gegenüber, den Schein eines ernstlichen Geschäftes zu erwecken während sie sich intern einig sind, dass unter ihnen die abgegebenen Erklärungen keinerlei oder doch nicht die ihrem Inhalte entsprechenden Rechtsfolgen haben sollen.

Begriffs-Nr.: 734

Englisch: Simulated legal transaction (794)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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