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Das Selbstkontrahieren des Vertreters, d. h. der Abschluss eines Vertrages, bzw. die Tätigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts einer Person als Vertreter eines Dritten mit sich selbst als Partner ist nach schweizerischem Recht grundsätzlich unzulässig; es ist jedoch da zulässig, wo zwischen den Interessen des Vertreters und denjenigen des Vertretenen kein Widerstreit und damit fϋr den Vertretenen nicht die Gefahr der Übervorteilung besteht.

Begriffs-Nr.: 727

Englisch: Self-contracting (779)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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