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Die Resolutivbedingung ist die auflösende Bedingung und ist somit, wenn der Eintritt des ungewissen Umstandes die Aufhebung der Rechtswirkung zur Folge hat.

Begriffs-Nr.: 688

Englisch: Resolutive condition (746)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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