Print Friendly, PDF & Email

Die Realakte (Tathandlungen) sind durch rein objektiven Vorgang, mag dieser auch von Menschen bewerkstelligt sein, bewirkte juristische Tatsachen, wo es auf das seelische Verhalten nicht ankommt.

Begriffs-Nr.: 654

Englisch: Real acts (718)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert