Die Realakte (Tathandlungen) sind durch rein objektiven Vorgang, mag dieser auch von Menschen bewerkstelligt sein, bewirkte juristische Tatsachen, wo es auf das seelische Verhalten nicht ankommt.
Begriffs-Nr.: 654
Englisch: Real acts (718)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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