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Die Prävarikation (Parteiverrat) ist Amtsvergehen des Anwaltes. Der Tatbestand besteht in pflichtwidriger, beiden Parteien in derselben Sache durch Rat und Beistand gewährten, Rechtshilfe.

Begriffs-Nr.: 626

Englisch: Prevarication (680)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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