Print Friendly, PDF & Email

Die Prorogation ist Zuständigkeit eines an sich nicht zuständigen Gerichts infolge Parteiverhaltens (Vereinbarung, vorbehaltlose Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache, Verzicht des Beklagten auf die Rüge der Unzuständigkeit).

Begriffs-Nr.: 637

Englisch: Prorogation (699)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert