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Der Privatstrafkläger ist nur derjenige Geschädigte, der nach dem kantonalen Strafprozessrecht die Strafanklage allein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers vertritt.

Begriffs-Nr.: 634

Englisch: Private plaintiff (687)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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