Print Friendly, PDF & Email

Die Praesumptio hominis ist die richterliche Vermutung. Sie liegt vor, wenn der Richter das Bewiesene als tauglich erachtete, einen weiteren (nicht bewiesenen) Umstand schlüssig zu bezeugen. Der Richter schliesst somit von Bekanntem auf Unbekanntes. Ein Gegenbeweis ist jederzeit möglich.

Begriffs-Nr.: 49

Englisch: Presumptio hominis (49)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert