Die Praesumptio hominis ist die richterliche Vermutung. Sie liegt vor, wenn der Richter das Bewiesene als tauglich erachtete, einen weiteren (nicht bewiesenen) Umstand schlüssig zu bezeugen. Der Richter schliesst somit von Bekanntem auf Unbekanntes. Ein Gegenbeweis ist jederzeit möglich.
Begriffs-Nr.: 49
Englisch: Presumptio hominis (49)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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