Das Porto gilt als das der Post von den Benützern geschuldete Betrag fϋr die Beförderung von Personen und Sachen ist nicht privatrechtlicher Entgelt, sondern eine öffentlichrechtliche Gegenleistung, eine vom Gesetz einseitig bestimmte und von der Postverwaltung gegebenenfalls durch Mittel des Verwaltungszwangs erhobene Gebühr.
Begriffs-Nr.: 620
Englisch: Postage (667)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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