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Das pactum de non licitando ist die durch Vereinbarung übernommene Verpflichtung, bei einer Versteigerung kein Angebot machen zu wollen. Diese Vereinbarung ist unsittlich und nichtig und führt zur möglichen Anfechtung der Versteigerung.

Begriffs-Nr.: 595

Englisch: Pactum de non licitando (632)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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