Der originäre Erwerb des Besitzes ist derjenige, der ohne Beziehung zu allfälligen früheren Besitzverhältnissen an der betreffenden Sache und mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt erfolgt.
Begriffs-Nr.: 591
Englisch: Original acquisition (626)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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