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Der originäre Erwerb des Besitzes ist derjenige, der ohne Beziehung zu allfälligen früheren Besitzverhältnissen an der betreffenden Sache und mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt erfolgt.

Begriffs-Nr.: 591

Englisch: Original acquisition (626)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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