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OGAW dient dem ausschliesslichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in liquide Finanzanlagen (z.B. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Kapitalanlagefonds). Es handelt sich um ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht. Seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen. Als Basis hierfür dient die Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie). OGAW werden auch UCITS (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities) genannt.

Begriffs-Nr.: 590

Englisch: Undertaking for collective investment in transferable securities (UCITS) (864)

Quelle: FMA AT m. e. E., 30.10.2018

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