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Der Kreditnehmer muss über seine Vermögensverhältnisse dann und insoweit Mitteilung machen, als sich bei objektiver Beurteilung der Vermögenslage erkennen lässt, dass eine Rückzahlung des Kredits nicht möglich oder nicht wahrscheinlich sein wird, also dem Kreditgeber durch die Kreditgewährung ein den Umständen nach ungewöhnlichem Risiko zugemutet wurde.

Begriffs-Nr.: 577

Englisch: Disclosure obligation (285)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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