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Die Notstandshandlung ist aIs Handlung an und für sich kein Unrecht, auch wenn sie zu einer Rechtsgutverletzung als negativ gewerteter Erfolg führt, der wiederum zur Notwehr berechtigen kann-

Begriffs-Nr.: 570

Englisch: Emergency action (321)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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