Das obligationenrechtliche Motiv (Beweggrund) ist die Veranlassung zur Erfüllung einer Pflicht, zum Erwerb einer Gegenleistung oder zur Ausrichtung einer Schenkung.
Begriffs-Nr.: 551
Englisch: Motif (589)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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