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Die Mentalreservation als Willensmangel besagt, dass ein Vertragsschliessenden zwar die Erklärung (machen) will, aber nicht deren Inhalt. Der Erklärende ist sich im Zeitpunkt der Willensäusserung voll bewusst, dass diese seinem Willensentschluss nicht entspricht. Die Erklärung ist gegenüber dem gutgläubigen Dritten verbindlich.

Begriffs-Nr.: 538

Englisch: Mental reservation (570)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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