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Die Materialien des Gesetzes sind Vorentwürfe, Protokolle der Beratungen in den Kommissionen und im Parlament selbst. Die Materialien bringen weder den Willen des Gesetzgebers, noch den Willen des Gesetzes zum Ausdruck und es kommt ihnen daher für die Auslegung keinerlei verbindliche Kraft zu. Sie sind als reine Auslegungshilfe zu betrachten.

Begriffs-Nr.: 534

Englisch: Materials (565)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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