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Zur Deckung der mit der Produktion und dem Vertrieb anfallenden Kosten (Leitung, Asset Management und Vertriebsentschädigungen). Die Fondsleitung soll einen adäquaten Gewinn erzielen (Eigenmittelvorschriften KAG 32 und KKV 48). Die Kosten sind offenzulegen im Fondsvertrag (KAG 26 III KAG und KKV 38). Bei Investitionen in Zielfonds, die mit der Fondsleitung verbunden sind, dürfen den Anleger (resp. dem Anlagefonds) keine Kosten belastet werden (KKV 31 IV und VI sowie KKV 73 IV), somit kein Ausgabeaufschlag und auch keine Rücknahmekommission zulässig.

Begriffs-Nr.: 527

Englisch: Management fee (555)

Quelle: SFO D15 2010 m. e. E., 24.04.2010

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