Print Friendly, PDF & Email

Die Anwendung eines Rechtssatzes ist unabhängig von der Behauptung desselben durch die Parteien (ausser fremdes Recht und partikulares Gewohnheitsrecht); der Richter hat sich selbst die Mittel der Rechtskenntnis zu verschaffen.

Begriffs-Nr.: 524

Englisch: Lura novit curia (553)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert