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Die Legitimation zur Sache als Prozessführungsbefugnis ist nicht, wie Partei- und Prozessfähigkeit eine persönliche Eigenschaft, sondern die Folge und der Ausdruck einer sachlichen Beziehung zwischen der Partei und dem Streitgegenstand. Die Legitimation betrifft somit die Frage, wer die richtige Partei, d. h. diejenige Partei ist, welche gegenüber dem Gericht über die Streitsache befinden darf.

Begriffs-Nr.: 506

Englisch: Legitimation to the matter (531)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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