Die Kognition des Handelsregisterführers ist seine Prüfungskompetenz in formeller und materieller Beziehung hinsichtlich der Anmeldungen, und zwar in dem Rahmen, dass die Eintragungen im Handelsregister wahr sein müssen, zu keinen Täuschungen Anlass geben dürfen und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen dürfen.
Begriffs-Nr.: 460
Englisch: Cognition (165)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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