Print Friendly, PDF & Email

Die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen kantonale zweitinstanzliche Haupturteile und solche erstinstanzlichen Urteile, die kantonalrechtlich der Berufung nicht unterliegen, ferner auch gegen ablehnende Entscheide einer letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde und Kompetenzentscheide kantonaler Gerichte; gegen schwurgerichtliche Urteile zwar denkbar, aber wegen Nichtmotivierung illusorisch.

Begriffs-Nr.: 455

Englisch: Appeal in cassation (81)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert