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Die individuellen Freiheitsrechte verschaffen dem Einzelnen die Möglichkeit, seine natürliche Handlungsfähigkeit und sein Eigentumsrecht frei von staatlicher Behelligung im Rahmen der aus Rücksichten des Gemeinwohls aufgestellten öffentlichrechtlichen (polizeilichen) Schrankgen zu betätigen.

Begriffs-Nr.: 426

Englisch: Individual liberties (450)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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