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Schlecht Performance drücken auf den Absatz und das Image der Fondsleitung resp. der Depotbank, Schlecht- und Falschberatung im Fondsvertrieb, Verletzung von regulatorischen Vorschriften mit entsprechender Publizität, Fondsleitung untersteht den GWG-Bestimmungen, wenn sie Anteilskonten führt resp. Direktvertrieb betreibt.

Begriffs-Nr.: 418

Englisch: Image risk (436)

Quelle: SFO D15 2010 m. e. E., 24.04.2010

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