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Die High Water Mark Klausel kommt im Zusammenhang mit den erfolgsabhängigen Gebühren (Performance Fee) zur Anwendung. Der Vermögensverwalter berechnet seine Gebühr auf der Basis der Wertsteigerung über den letzten Höchststand hinaus. Dies hat zur Folge, dass die Performance Fee erst anfällt, nachdem eventuelle Verluste wieder vollständig aufgeholt wurden. Ein Beispiel: Wenn ein Kunde CHF 100’000.– investiert und Ende Jahr nur noch CHF 90’000.– hat, wird nichts belastet. Wenn sich das Portfolio im folgenden Jahr auf CHF 95’000.– steigert, darf immer noch nichts belastet werden. Erst wenn das Portfolio zum Beispiel auf CHF 110’000.– steigt, darf der Vermögensverwalter auf die Differenz auf CHF 100’000.– sprich CHF 10’000.– die Performancegebühr belasten.

Begriffs-Nr.: 415

Englisch: High watermark (430)

Quelle: SFO D15 2010 m. e. E., 24.04.2010

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