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Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte sind in der Regel handlungsunfähig und die Handlungsfähigkeit gilt nur als Ausnahme. Daher wird von der beschränkten Handlungsunfähigkeit gesprochen.

Begriffs-Nr.: 411

Englisch: Incapacity to act (441)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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