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Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Recht und Pflichten zu begründen, zu gestalten oder aufzuheben. Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist. Bei rechtsgeschäftlichen Handlungen spricht man von der Vertragsfähigkeit, bei unerlaubten Handlungen dagegen von der Deliktsfähigkeit.

Begriffs-Nr.: 410

Englisch: Capacity to act (142)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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