Der Grundlagenirrtum unterscheidet sich vom gewöhnlichen und irrelevanten Irrtum im Motive dadurch, dass es bei ihm nicht lediglich auf die subjektive Vorstellung des Irrenden ankommt, sondern daneben auf ein objektives Moment, nämlich darauf, ob diese Vorstellung sich bezogen habe auf einen Sachverhalt, der bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus, als conditio sine qua non für den Abschluss eines solchen Vertrages bezeichnet werden kann.
Begriffs-Nr.: 398
Englisch: Fundamental error (407)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
Hinweis: Die Inhalte dieser Terminologiesammlung Lawpedia® mit Schwergewicht Wirtschaftsrecht (insb. Finanzmarktrecht) wurde mit grösster Sorgfalt recherchiert und auf Basis einer umfangreichen Lernkartei, Schulungsunterlagen und Literatur zusammenstellt. Die verschiedenen Quellen (soweit diese eruierbar waren) ersehen Sie bei den Abkürzungen und Quellenangaben. Hinweise auf weitere Quellenangaben werden gerne entgegengenommen. Trotz der Sorgfalt kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!