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Der Grundlagenirrtum unterscheidet sich vom gewöhnlichen und irrelevanten Irrtum im Motive dadurch, dass es bei ihm nicht lediglich auf die subjektive Vorstellung des Irrenden ankommt, sondern daneben auf ein objektives Moment, nämlich darauf, ob diese Vorstellung sich bezogen habe auf einen Sachverhalt, der bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus, als conditio sine qua non für den Abschluss eines solchen Vertrages bezeichnet werden kann.

Begriffs-Nr.: 398

Englisch: Fundamental error (407)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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