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Die Gestaltungsrechte verleihen per Kraft oder Gesetz die Befugnis, eine Änderung der Herrschaftsrechte herbeizuführen. Es handelt sich somit um einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Gestaltungsrechte, welche nur mittels einer gerichtlichen Klage ausgeübt werden können, heissen Gestaltungsklagerechte.

Begriffs-Nr.: 386

Englisch: Design rights (272)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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