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Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts (Art. 29 Satz 1 KAG). Die Fondsleitung hat die Aufgabe, den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen zu verwalten (Art. 30 Satz 1 KAG). Dabei handeln sie und ihre Beauftragten unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG). Die der Fondsleitung auferlegten Aufgaben sind in Art. 30 Satz 2 KAG beispielhaft aufgezählt. Neu werden ausdrücklich die Bewertung der Anlagen und die Berechnung des Inventarwertes aufgeführt. Zum Fondsgeschäft gehören neben diesen Aufgaben jene gemäss Art. 46 Abs. 1 KKV. Die Hauptverwaltung der Fondsleitung muss in der Schweiz erfolgen (Art. 28 Abs. 1 KAG, Art. 42 KKV) FINMA-RS 08/37).

Begriffs-Nr.: 348

Englisch: Fund management (400)

Quelle: SFO D15 2010 m. e. E., 24.04.2010

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