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Die Exterritorialität ist nicht die Ausnahme von der Unterwerfung unter die Strafgesetze, sondern einzig die Ausnahme vom Gerichtszwang. Exterritorialität als Sonderstellung geniessen alle Personen, die als Repräsentanten fremder Staatshoheit aufgenommen sind, ihre Angehörigen, ihr Geschäftspersonal und ihre ausländischen Angestellten.

Begriffs-Nr.: 326

Englisch: Exterritoriality (356)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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